Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 6 Vergleichende Werbung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 202
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2007 – I ZR 169/04Zitiert von 14
- BGH, 01.10.2009 – I ZR 134/07Zitiert von 11
- BGH, 05.05.2011 – I ZR 157/09Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung: Voraussetzungen einer deutlichen Imitationsbehauptung - Creation LamisZitiert von 9
- OLG Köln, 03.11.2017 – 6 U 41/17Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 07.11.2007 – 1 U 355/07 - 113
- KG, 28.08.2012 – 5 U 48/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Top-Mediziner
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 17.03.2026 – 6 U 80/22
202 Entscheidungen zu § 6 UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/6#abs-1 (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/6#abs-2 (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.