Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 6 Vergleichende Werbung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/6#abs-1 (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/6#abs-2 (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
Wird zitiert von 210 Entscheidungen zu § 6 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2007 – I ZR 169/04Zitiert von 14
- BGH, 01.10.2009 – I ZR 134/07Zitiert von 12
- BGH, 05.05.2011 – I ZR 157/09Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung: Voraussetzungen einer deutlichen Imitationsbehauptung - Creation LamisZitiert von 9
- OLG Köln, 03.11.2017 – 6 U 41/17Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 07.11.2007 – 1 U 355/07 - 113
- KG, 28.08.2012 – 5 U 48/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Top-Mediziner
- BVerfG, 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden RechtsschutzbedürfnissesZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 17.03.2026 – 6 U 80/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.